G E Y R P A R T N E R 
R e c h t s a n w ä l t e

Familienrecht

Wir sind eine schwerpunktmäßig im Bereich des Familienrechts wirkende Rechtsanwaltskanzlei. Zur Beratung stehen wir an 2 Standorten in Erkelenz und Mönchengladbach für Sie zur Verfügung. Wir verfügen über Spezialkenntnisse im Zusammenhang mit internationalen Fragestellungen im Bereich des Familienrechts. 


Wir begleiten Sie durch die Trennung bis zur Scheidung und darüber hinaus…..


Scheidung

Die Scheidung der Ehe kann nur durch ein Gericht ausgesprochen werden. Wir informieren Sie darüber, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht und zu welchem Zeitpunkt ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden kann bzw. sollte. Das Scheidungsverfahren kann nur durch einen Rechtsanwalt eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Folgen die Einleitung eines Scheidungsverfahrens für alle anderen familienrechtlichen Ansprüche haben kann.

Wir können Ihnen erklären, welche Vor- und Nachteile im Einzelnen mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens verbunden sind. Wir entscheiden in jedem Einzelfall, ganz nach Ihren individuellen Interessen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Scheidungsverfahren eingeleitet werden sollte bzw. wie Sie sich verhalten sollen, wenn Ihr Ehepartner das Scheidungsverfahren eingeleitet haben sollte.


Unterhalt

Unmittelbar nach der Trennung ist es für alle Beteiligten von existenzieller Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Unterhaltsansprüche zu erfüllen sind. Dies betrifft sowohl den Kindesunterhalt als auch den Unterhalt für den getrenntlebenden Ehepartner sowie - nach Rechtskraft der Scheidung - für den geschiedenen Ehegatten. Hier gilt es zunächst zu überprüfen, ob die unterhaltsrechtlichen Ansprüche gegebenenfalls bereits vertraglich geregelt sind. Andernfalls richtet sich die Höhe des geschuldeten Unterhaltes jeweils nach den konkreten Einkommensverhältnissen, die sich im Laufe der Trennung und nach der Scheidung beispielsweise durch die Änderung der Steuerklasse, eine etwaige Wiederverheiratung oder durch die Geburt eines weiteren Kindes ändern können. Änderungen sind bei der Unterhaltsberechnung jeweils zu berücksichtigen.

Für den Unterhaltsberechtigten ist es wichtig, unmittelbar nach der Trennung den Unterhaltspflichtigen in Verzug zu setzen, um damit schnellstmöglich Unterhaltsansprüche beginnend ab dem Monat der Trennung zu sichern und durchsetzen zu können. Zu langes Zögern oder Fehler bei der Anspruchsstellung können zum Verlust von Unterhaltsansprüchen führen. Der Unterhaltsverpflichtete sollte sich seinerseits bereits im Stadium der Auskunftserteilung anwaltlich beraten lassen, um von Beginn an sicherzustellen, dass die richtige Berechnungsgrundlage berücksichtigt wird. Gleichzeitig gilt es, Fristen zu beachten, um gegebenenfalls erhebliche Nachteile zu vermeiden.


Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht

Wenn aus einer Beziehung Kinder hervorgegangen sind, steht das Wohl der Kinder im Falle einer Trennung an oberster Stelle! Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Auch Großeltern können Umgangsrechtsansprüche zustehen. Wir beraten Sie individuell mit der gebotenen Rücksichtnahme und informieren Sie darüber, worauf es bei einer Trennung hinsichtlich des Verbleibs der Kinder ankommt. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, gegebenenfalls eine einvernehmliche Lösung zu finden. Genauso bieten wir Ihnen konkrete Hilfestellungen an, wenn es gilt, das Wohl des Kindes kurzfristig zu schützen.


Auseinandersetzung gemeinsamer Schulden

Üblicherweise gehen viele Ehegatten im Rahmen der Ehe, aber auch im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, gemeinsame Verbindlichkeiten beispielsweise in Form von Darlehensverträgen ein, die beispielsweise auch durch Rechte an Immobilien abgesichert sind. Im Zuge einer Trennung und Scheidung sollte möglichst zeitnah das Ziel verfolgt werden, entsprechende gemeinsame vertragliche Verpflichtungen aufzulösen. Auch in diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Möglichkeiten der Vorgehensweise. Wir sagen Ihnen, welche Vorgehensweise für Sie am vorteilhaftesten ist und welche Folgen die einzelnen Handlungsalternativen sowohl unterhaltsrechtlich aber gegebenenfalls auch vermögensrechtlich nach sich ziehen können. Wir stehen Ihnen auch hinsichtlich der erforderlichen Verhandlungen mit Kredit gebenden Instituten beratend zur Seite.


Vermögensauseinandersetzung

Das Gesetz sieht für den Fall der Scheidung grundsätzlich vor, dass die Vermögensauseinandersetzung im Wege des Zugewinnausgleichs durchgeführt wird. Dies gilt, soweit die Ehegatten nicht durch einen Vertrag andere Regelungen getroffen haben. Maßgebend sind dabei die Vermögensverhältnisse eines jeden Ehegatten sowohl bei der Eheschließung als auch bei Zustellung des Scheidungsantrages und zwar stichtagsgenau! Allerdings ist es zur Sicherung der eigenen Rechtsposition wichtig, sein Recht auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des getrennt lebenden Ehegatten schon zum Zeitpunkt der Trennung geltend zu machen. Wir helfen Ihnen dabei!


Ausgleich der Rentenansprüche

Schon im Zuge der Trennung sollte bedacht werden, dass in der Regel – wenn keine andere vertragliche Regelung getroffen wurde – mit der Scheidung auch der Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften erfolgt. Wir raten allen Beteiligten an, sich frühzeitig über den Umfang der zu erwartenden Rentenleistungen bei den eigenen Rentenversorgungsträgern zu informieren. Im Übrigen beraten wir Sie dahingehend, wie Sie Ihre rentenrechtliche Position im Rahmen einer anstehenden Scheidung positiv beeinflussen können. Dabei ist zu bedenken, dass für Unterhaltsberechtigte auch die Möglichkeit besteht, einen gesonderten Altersvorsorgeunterhaltsanspruch geltend zu machen. Wir sagen Ihnen, unter welchen Bedingungen dies möglich ist.


Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Wir überprüfen in jedem Fall, ob alle Punkte, die im Zuge einer Trennung und Scheidung zu regeln sind, gegebenenfalls einvernehmlich und im Interesse beider Beteiligten im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können. Dies setzt auf beiden Seiten eine entsprechende Einigungsbereitschaft und Verhandlungsbereitschaft voraus. Der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bietet den Vorteil, langjährige psychisch belastende Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden und schon zu einem frühen Zeitpunkt Rechtssicherheit und Planungssicherheit für jeden Beteiligten herbeizuführen. Dies bietet jedem Beteiligten die Möglichkeit, sich frühzeitig wieder der eigenen Lebensplanung widmen zu können. In aller Regel führt dies dazu, die persönlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten erheblich zu reduzieren. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen bei der Erstellung von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Wir beraten Sie allerdings auch in Fragen der Wirksamkeit bestehender Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Wir überprüfen außerdem die Möglichkeit, ob bestehende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen abgeändert werden können.


Elternunterhalt

In den letzten Jahren haben die unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten in Verbindung mit Ansprüchen, die häufig Behörden im Zusammenhang mit dem Unterhalt von meist pflegebedürftigen Eltern geltend machen, erheblich zugenommen. Es handelt sich hierbei um eine vergleichsweise komplizierte Rechtsmaterie, welche im Detail auch erheblich von der unterhaltsrechtlichen Vorgehensweise beispielsweise im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt abweicht.

Es ist anzuraten, so frühzeitig wie möglich anwaltlichen Rat einzuholen, um für eine etwaige Auseinandersetzung weitestgehend abgesichert zu sein. Die Voraussetzungen für die Beanspruchung von Elternunterhalt sind grundsätzlich schwerer zu erfüllen, als dies beim Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt der Fall ist. Insbesondere wird es den unterhaltsverpflichteten Kindern ermöglicht, sowohl hinsichtlich des Vermögens als auch hinsichtlich des Einkommens einen weitaus höheren Betrag für sich zu beanspruchen, als es beim Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt möglich ist.

Wer frühzeitig handelt, hat viel Gestaltungsspielraum. Fehler bei der Berechnung des Einkommens und damit bei der Berechnung des zu zahlenden Unterhaltes können sich existenziell auf den Unterhaltspflichtigen auswirken. Durch eine rechtzeitige ausführliche Beratung können wir Ihnen dabei helfen, hieraus resultierende Nachteile zu vermeiden. Zudem stellen wir sicher, dass eine bestehende Unterhaltsverpflichtung so gering wie möglich gehalten wird.

 

 
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